Laut Jagdgesetz in NRW gilt:
„Brauchbarkeitsprüfungen und Nachweise gemäß Anhang B über die Einarbeitung im Schwarzwildgatter werden grundsätzlich von den Kreisjägerschaften des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen (LJV NRW) veranstaltet. Diese können auch einen Verein im Wege der Auftragserteilung mit allen Rechten und Pflichten eines Veranstalters mit der eigenverantwortlichen Durchführung beauftragen, der dem Jagdgebrauchshundverband (JGHV) angehört (Veranstalter). Der Landesjagdverband NRW kann die Durchführung einer Brauchbarkeitsprüfung einem oder mehreren dem Jagdgebrauchshundverband (JGHV) angehörenden Vereinen im Wege der Auftragserteilung mit allen Rechten und Pflichten eines Veranstalters zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen, insbesondere wenn diese über die Mitgliedschaft in der JKV NRW im LJV NRW vertreten sind (Veranstalter).
Veranstalter und Prüfungsleiter/Prüfungsleiterin sind für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung verantwortlich.“
Das heißt, rechtlich dürfen nur dem Landesjagdverbandes (LJV NRW) zugehörende Kreisjägerschaften oder angeschlossene Verbände Brauchbarkeitsprüfungen durchführen und es werden nur Hunde zugelassen, die zu einer vom Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV) anerkannten Rasse gehören. Um als anerkannte Rasse zu gelten, muss ein Zuchtverein Mitglied im JGHV sein. Als Richter für die Brauchbarkeitsprüfungen werden nur Verbandsrichter des JGHV zugelassen.
Wir vom Ökologischen Jagdverein Nordrhein Westfalen e.V. sind der Auffassung, dass ein Hund nicht durch Abstammung und Herkunft zum brauchbaren Jagdhund wird, sondern einzig durch Leistung in seinen Einsatzgebieten. Daher darf für die Zulassung zu gesetzlich geforderten Brauchbarkeitsprüfungen keine Begrenzung potenziell geeigneter Hunde aufgrund irrelevanter Gesichtspunkte, wie Erscheinungsbild, Vorhandensein einer Ahnentafel, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Mitgliedschaft eines Zuchtvereins in einem anderen Verein als dem JGHV etc., stattfinden.
Daher haben wir uns entschlossen eigene Brauchbarkeitsprüfungen durchzuführen und deren Anerkennung durchzusetzen.